Rechtliche Aspekte
Ja. Eine fachfremde Supplenz ist erlaubt, wenn sie organisatorisch notwendig ist, zum Beispiel bei Krankheit.
Wichtig für die Praxis
- Die eingesetzte Lehrperson hat die volle Aufsichtspflicht.
- Es sollen nur wenig riskante Aktivitäten durchgeführt werden (z. B. Aufwärmen, einfache Spiele, Theorie).
- Gefährliche Tätigkeiten wie Geräteturnen oder Klettern sind zu vermeiden.
Versicherung
- Lehrpersonen: INAIL│Nationalinstitut für die Arbeitsunfallversicherung
- Schülerinnen und Schüler: Schüler-Unfall-Versicherung des Landes
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz, Nr. 12/2000: Die Schulleitung weist dem Personal Aufgaben zu und setzt Ressourcen bestmöglich ein.
- Landeskollektivvertrag vom 23.04.2003: Zu den Dienstpflichten gehören auch gelegentliche Supplenzen.
Mit der Übergabe der Schüler/-innen geht auch die Aufsichtspflicht auf die Skilehrer/-innen über.
Wichtig
Prüfung der Qualifikation der Skilehrerinnen und Skilehrern, der Versicherung, der Sicherheit des Gebietes und angemessene Organisation.
Schüler/-in verursacht Schaden an Dritten
- Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch Artikel 2048 Absatz 2: Erzieherhaftung
- Konsequenz: Skilehrer/-innen haften wie Lehrpersonen, außer sie beweisen, dass der Schaden trotz richtiger Aufsicht nicht vermeidbar war (Beweislastumkehr).
Schüler/-in verletzt sich selbst
- Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch, Artikel 1218: Vertragliche Haftung
- Wenn die Schule einen Vertrag mit einer Skischule/Skilehrerinnen/Skilehrern abschließt, wird die Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit vertraglich an diese übertragen.
Entlastung ist nur möglich, wenn der Unfall nachweislich unvermeidbar war.
Verwaltungsrechtliche Haftung (Rechnungshof)
Lehrpersonen und Schulleitung können vom Rechnungshof belangt werden – aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Haftung der Schule trotz Expertenunterricht
Die Schule kann unter anderem in folgenden Fällen haften:
- Culpa in eligendo: ungeeignete/ungenügend geprüfte Expertinnen und Experten beauftragt
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2049: Arbeitgeberhaftung
- Zivilgesetzbuch, Artikel 1228: Haftung für Erfüllungsgehilfen
Die gesamte Aufsichtspflicht liegt bei der Schule.
Empfohlene Präventionsmaßnahmen
- Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
- Klare Regeln (gemeinsamer Verhaltenskodex, Verpflichtungen)
- Auswahl sicherer Pisten (z. B. keine Schwarzen Pisten)
- Vorbereitung im Unterricht (z. B. FIS-Regeln / International Ski and Snowboard Federation)
- Wetterkontrolle
- Klare Treffpunkte und Zeiten
- Gruppeneinteilung
- Ausreichende Aufsicht: genügend Lehrpersonen an fixen Punkten sowie mobil unterwegs
Versicherung
- Schüler-Unfall-Versicherung des Landes
- Wichtig: Zusätzlich verpflichtend: Haftpflichtversicherung für Skifahrende (seit 1.1.2022)
Rechtsgrundlage
- Gesetzesvertretendes Dekret, Nr. 40/2021, Artikel 30: Haftpflichtversicherung im Wintersport
Sporttage gelten als unterrichtsbegleitende Veranstaltungen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen schulischen Aktivitäten:
- Sorgfältige Planung
- Risikobewertung
- Information der Eltern
- Sicherstellung der Aufsicht
- Einhaltung aller schulrechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften
Rechtsgrundlage
- Beschluss der Landesregierung, Nr. 1510/2009
Wird der Unterricht an qualifizierte Fachkräfte übergeben, geht die Aufsichtspflicht auf diese über.
Führt die Schule den Unterricht selbst durch, liegt die Verantwortung bei den Lehrpersonen.
Rechtsgrundlagen
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2048 Absatz 2
- Zivilgesetzbuch, Artikel 1218
- Juristische Standardpraxis laut Gutachten des Landes: Aufsichtspflicht geht mit Übergabe über
- Dekret des Landeshauptmann, Nr. 1/2021: Betreiberpflichten von Schwimmanlagen
Zusätzlich
- Schwimmbäder müssen ihre eigenen Sicherheitsstandards gewährleisten.
Kletteraktivitäten können an qualifizierte Dritte (z. B. AVS, Vereine, Trainer/-innen) übergeben werden.
Ab dem Übergabemoment übernimmt der externe Anbieter die Aufsicht.
Führt die Lehrperson selbst, muss sie Materialkontrolle, Sicherungstechnik, altersgerechte Übungen und Sicherheitsinstruktionen sicherstellen.
Die Übergabe der Aufsicht muss nachvollziehbar vereinbart sein.
Rechtsgrundlagen
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2048 Absatz 2
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2049: Arbeitgeberhaftung
- Zivilgesetzbuch, Artikel, 1228: Haftung für Erfüllungsgehilfen
- Landesgutachten: Übergabe der Aufsicht muss klar und nachvollziehbar vereinbart werden
Lehrpersonen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine staatliche Haftpflichtversicherung für Lehrpersonen ist nicht zulässig; daher besteht kein institutioneller Haftpflichtschutz.
Lehrkräfte können jedoch freiwillige private Versicherungen abschließen.
Lehrpersonen sind durch das INAIL│Nationalinstitut für die Arbeitsunfallversicherung geschützt
Schüler/-innen sind durch die Schüler-Unfall-Versicherung des Landes geschützt
Rechtsgrundlagen
- Gesetz Nr. 117/1988: Haftung öffentlich Bediensteter
- Gesetz Nr. 244/2007, Artikel 3 Absatz 59: Verbot der Haftpflichtversicherung für öffentlich Bedienstete
- Rechtsprechung des Rechnungshofes: Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz
- INAIL│Nationalinstitut für die Arbeitsunfallversicherung: Dienst-Unfälle der Lehrpersonen
Aufsichtspflicht der Schule bleibt bestehen, sofern sie nicht wirksam übertragen wurde.
Sportveranstaltungen müssen genehmigt und dokumentiert sein.
Erforderliche Maßnahmen bei der Planung von Sportveranstaltungen
- Risikoanalyse
- Notfallkonzept
- Geeignete Aufsicht
- Elterninformation
- Materialprüfung
- Dokumentierte organisatorische Absprachen
- Externe Dienste (Bus, Anlagen, Trainer) müssen klar geregelt und schriftlich fixiert sein
Im Detail: mögliche sicherheitsrelevante und organisatorische Aspekte:
- Klare Zuständigkeitsverteilung (Gesamtleitung, Stationsverantwortliche, Erste-Hilfe-Team, Aufsichtspersonen)
- Teilnehmerliste mit Notfallkontakten und relevanten Gesundheitsinformationen (Asthma, chronische Erkrankungen)
- Ausreichende Anzahl an Aufsichtspersonen (nach Alter der Schüler/-innen und Art der Aktivitäten).
- Einweisung der Lehrpersonen in Abläufe, Sicherheitsrisiken und Notfallmaßnahmen
- Eventuelle Kennzeichnung der Aufsichtspersonen (z. B. Warnwesten / uniforme T-Shirts bei größeren Arealen)
- Klare Regeln zur Bewegungsfreiheit (z. B. definierte Aufenthaltsbereiche, Meldepflicht bei Ortswechsel, Verbot, den Sportplatz zu verlassen)
- [Prüfung der Tauglichkeit der Sportstätten/Geräte: Dies fällt in der Regel in den Aufgabenbereich des Betreibers/Eigentümers der Sportanlage]
- Aufwärmprogramm verpflichtend einplanen, um Verletzungsrisiken zu minimieren
- Gefährliche oder besonders anspruchsvolle Aktivitäten nur mit qualifiziertem Fachpersonal durchführen
- Bei Outdoor-Sporttagen: Wetterbericht prüfen, Hitze- und Kälteschutz sicherstellen: auf ausreichende Trinkpausen und Sonnenschutz achten.
- Sichere An- und Abreise (Busunternehmen, Begleitung, Aufsicht).
- Klare Sammelpunkte
- Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen
Rechtsgrundlagen
- Beschluss der Landesregierung, Nr. 1510/2009: Richtlinien zu unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2048, 2049, 1218, 1228: je nach Verantwortungsbereich
Geräteturnen verlangt sorgfältige Geräteprüfung, richtige Mattenplatzierung, methodischen Aufbau und Hilfestellung bei anspruchsvollen Übungen.
Riskante Elemente dürfen nur bei ausreichender Absicherung sowie kompetenter Anleitung durchgeführt werden.
Bei fehlenden Voraussetzungen sind Übungen anzupassen oder zu streichen.
Rechtsgrundlagen
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2048 Absatz 2: Aufsichtspflicht
- Zivilgesetzbuch, Artikel 2049 und 1228: Haftung für technische Fehler, Erfüllungsgehilfen
- Landesgesetz Nr. 12/2000, Artikel 13: Zuweisung von Dienstobliegenheiten durch Schulleitung
Schwere oder unklare Unfälle: sofort die Rettung verständigen
Leichte Unfälle: unverzüglich der Schülerunfallversicherung melden
Lehrpersonen melden eigene Verletzungen dem Sekretariat für die arbeitsrechtlich vorgesehenen Meldungen (z. B. INAIL│Nationalinstitut für die Arbeitsunfallversicherung).
Rechtliche Hinweise
- Schüler-Unfall-Versicherung des Landes greift für schulische Aktivitäten; Obliegenheiten und Fristen regelt das Amt für Schulfürsorge.
- Lehrpersonen sind während schulischer Tätigkeiten INAIL-versichert.
- Dokumentation und Meldung dienen der rechtlichen Absicherung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.