Landeskindergärten
Die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für den Ankauf von Einrichtung und Ausstattung der Landeskindergärten ist mit Beschluss der Landesregierung Nr. 860/2017 geregelt.
Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 37/1992, in geltender Fassung, erfolgt die Finanzierung der Einrichtung und Ausstattung der Landeskindergärten ausschließlich über die Gemeinden. Dies betrifft auch jene Landeskindergärten, welche nicht von der Gemeinde selbst geführt werden oder sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Führung eines Landeskindergartens durch ein anderes Rechtssubjekt setzt den Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde voraus. Letztere regelt die Angelegenheiten hinsichtlich des Betriebes und jene betreffend die Finanzierung von Investitionen und laufenden Ausgaben.
Ansuchen um Beiträge für Landeskindergärten
Gesuche und Hinweise
Aus organisatorischen und technischen Gründen werden ausschließlich Anträge, die auf folgenden Formblättern für die Gesuchstellung und für die Abrechnung der genehmigten Beiträge abgefasst worden sind, angenommen und bearbeitet.
Die Beitragsgesuche sind digital zu unterzeichnen und jährlich bis spätestens 1. Februar ausschließlich über die PEC Adresse der Deutschen Bildungsverwaltung bildungsverwaltung@pec.prov.bz.it zu übermitteln. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.
Formblätter:
Ansprechperson
Zuständig für die deutschsprachigen Kindergärten ist das Amt für die Finanzierung der Bildungseinrichtungen.