[Externer Link] Webseite - Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Maßnahmen für Arbeitsverträge und Ausbildungen für Lehrpersonen

Für Schulführungskräfte: Übersicht vorgesehener Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsverträge und Ausbildungen für Lehrpersonen

Unterricht ohne gültigen Studientitel (Direktberufung)

Ausgangssituation: Unterricht ohne gültigen Studientitel (Direktberufung) mit Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten.

Ausgenommen sind Lehrpersonen, die im selben Stellenplan der Grundschule bzw. im selben oder in einem ähnlichen Fach der Mittel- und Oberschule bereits einen positiv bewerteten Unterrichtsdienst von mindestens 180 Tagen - auch in einer anderen Schule - geleistet und die vorgesehene Fortbildung besucht haben.

Aufgaben der Lehrperson

  1. Vorlage evtl. bisheriger Bewertungen
  2. Probezeit von 90 Tagen
  3.  Fortbildung von mind. 25 Stunden
  4. Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin

Aufgaben der Schulführungskraft

  1. Vereinbarung Ziele zur beruflichen Entwicklung
  2. Besonderes Ziel ist die Festlegung des Fortbildungsplans
  3. Ernennung Tutor oder Tutorin
  4. Bewertung am Ende der Probezeit von 90 Tagen
  5. Bewertung am Ende des Schuljahres

Lesen Sie dazu Art. 13 Beschluss LR vom 21.05.2024, Nr. 373.

Englischunterricht ohne Spezialisierung

Ausgangssituation: Englischunterricht ohne Spezialisierung

  • im 1. Unterrichtsjahr (Arbeitsvertrag ≥ 3 Monate);
  • im 2. bis 4. Unterrichtsjahr.

Aufgaben der Lehrperson

  1. Fortbildungen von mind. 25 h (Lehrpersonen, die Englisch an der Grundschule ohne Spezialisierung unterrichten, sind verpflichtet das von der Pädagogischen Abteilung geplante Fortbildungsangebot zu nutzen).
    Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin.
  2. Fortbildungen von mind. 25 h (LP, die Englisch an der Grundschule ohne Spezialisierung unterrichten, sind verpflichtet das von der Pädagogischen Abteilung geplante Fortbildungsangebot zu nutzen. Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin.

Aufgaben der Schulführungskraft

  1. Ernennung Tutor oder Tutorin,
  2. Vereinbarung Ziele berufliche Entwicklung mit Lehrpersonen,
  3. Bewertung Probezeit nach 90 Tagen und am Ende des Schuljahres oder bei Vertragsende,
  4. Dienstbewertung.

Mehr zum Thema: Englischunterricht - Grundschule ohne Spezialisierung zum Herunterladen.

Lesen Sie dazu Art. 18 Beschluss LR vom 21.05.2024, Nr. 373.

Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung

Ausgangssituation: Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung

  • befristeter Arbeitsvertrag von mind. 50 % und 180 Tage als Integrationslehrperson, 
  • unbefristeter Arbeitsvertrag in der Rolle als Integrationslehrperson;

Aufgaben der Lehrperson

Fortbildungen von mindestens 25 Stunden pro Jahr:

  • Jahr 1: Fortbildung organisiert von der Pädagogischen Abteilung (Verpflichtung über 4 Schuljahre, auch mit Unterbrechung);
  • Jahre 2 bis 4: Fortbildungen wird mit der Schulführungskraft vereinbart (nach Kriterien des Referats Inklusion);

Aufgaben der Schulführungskraft

  1. Jahr 1: Anmeldung zu den Fortbildungen im 1. Jahr,
  2. Jahre 2 bis 4: Absprache Fortbildung (25 Stunden) mit der betreffenden Lehrperson; 
  3. Absprache zur Fortbildung mit der Lehrperson, das erste Jahr wird im Referat Inklusion der Pädagogischen Abteilung dokumentiert;

Mehr zum Thema: Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung zum Herunterladen.

Laden Sie hier die Beschlüsse zu den Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung herunter (weitere Infos finden Sie unter den Mitteilungen).

Berufseingangsphase

Ausgangssituation: Berufseingangsphase, die Lehrperson verfügt im 1. Unterrichtsjahr über gültigem Studientitel oder gültiger Lehrbefähigung;

  • befristetet Arbeitsvertrag,
  • von mindestens 30. September bis 30. April,
  • über mindestens 7 (GS) bzw. 6 (MS/OS) W- h.

Aufgaben der Lehrperson

  • Laden Sie hier die Mitteilungen zu den Berufsbegleitenden Verpflichtungen herunter.
  • Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin, 
  • es erfolgt die Dokumentation der beruflichen Entwicklung,
  • sowie eine Unterrichtshospitationen (Hospitationspass zum Herunterladen).

Aufgaben der Schulführungskraft

  • Direktberufung: Überprüfung Studientitel,
  • Überprüfung Bildungsguthaben (siehe Rundschreiben),
  • Ernennung Tutor oder Tutorin,
  • Unterrichtshospitationen,
  • Bewertung Probezeit (hier finden Sie die Formulare dazu).   

Berufsbegleitende Maßnahmen in der Berufseingangsphase für Lehrpersonen im Schuljahr 2025/2026: 

Infoblatt zur Berufseingangsphase der Grundschule 2025/2026
Infoblatt zur Berufseingangsphase der Mittel- und Oberschule 2025/2026

Laden Sie hier die Beschlüsse zur Berufseingangsphase herunter.

Lehrpersonen im lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang

Ausgangssituation: Lehrpersonen im lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang (Primar- und Sekundarstufe);

Aufgaben der Lehrperson

Siehe jeweiliges Vademecum:

Aufgaben der Schulführungskraft

  1. Abstimmung Stundenplan,
  2. Kenntnisnahme Bildungsguthaben bei zeitgleicher Absolvierung der Berufseingangsphase,
  3. Zusammenarbeit mit Mentoren und Mentorinnen,
  4. Mitglied der Kommission für das Abschlusskolloquium.

Mehr zum Thema Primarstufe und Sekundarstufe zum Herunterladen.

Laden Sie hier die Beschlüsse zur Lehrbefähigung herunter.

Berufsbildungs- und Probejahr

Ausgangssituation: Berufsbildungs- und Probejahr: Lehrperson mit gültiger Lehrbefähigung

  • unbefristeter Arbeitsvertrag mit wenigstens 5,40 bzw. 6,60 Wochenstunden,
  • erste unbefristete Aufnahme oder
  • Übertritt in anderen Stellenplan oder in anderes Berufsbild.

Aufgaben der Lehrperson

Aufgaben der Schulführungskraft

  1. Überprüfung Bildungsguthaben (Berufseingangsphase und andere Ausbildungslehrgänge),
  2. Ernennung Tutor oder Tutorin,
  3. Unterrichtshospitationen,
  4. Bewertung des Probejahres.

Mehr zum Thema Berufsbildungs- und Probejahr zum Herunterladen.

Laden Sie hier die Beschlüsse zum Berufsbildungs- und Probejahr herunter.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

NEWS - ABO

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten in Ihrem Posteingang

Abonnieren