Maßnahmen für Arbeitsverträge und Ausbildungen für Lehrpersonen
Für Schulführungskräfte: Übersicht vorgesehener Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsverträge und Ausbildungen für Lehrpersonen
Unterricht ohne gültigen Studientitel (Direktberufung)
Ausgangssituation: Unterricht ohne gültigen Studientitel (Direktberufung) mit Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten.
Ausgenommen sind Lehrpersonen, die im selben Stellenplan der Grundschule bzw. im selben oder in einem ähnlichen Fach der Mittel- und Oberschule bereits einen positiv bewerteten Unterrichtsdienst von mindestens 180 Tagen - auch in einer anderen Schule - geleistet und die vorgesehene Fortbildung besucht haben.
Aufgaben der Lehrperson
- Vorlage evtl. bisheriger Bewertungen
- Probezeit von 90 Tagen
- Fortbildung von mind. 25 Stunden
- Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin
Aufgaben der Schulführungskraft
- Vereinbarung Ziele zur beruflichen Entwicklung
- Besonderes Ziel ist die Festlegung des Fortbildungsplans
- Ernennung Tutor oder Tutorin
- Bewertung am Ende der Probezeit von 90 Tagen
- Bewertung am Ende des Schuljahres
Lesen Sie dazu Art. 13 Beschluss LR vom 21.05.2024, Nr. 373.
Englischunterricht ohne Spezialisierung
Ausgangssituation: Englischunterricht ohne Spezialisierung
- im 1. Unterrichtsjahr (Arbeitsvertrag ≥ 3 Monate);
- im 2. bis 4. Unterrichtsjahr.
Aufgaben der Lehrperson
- Fortbildungen von mind. 25 h (Lehrpersonen, die Englisch an der Grundschule ohne Spezialisierung unterrichten, sind verpflichtet das von der Pädagogischen Abteilung geplante Fortbildungsangebot zu nutzen).
Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin. - Fortbildungen von mind. 25 h (LP, die Englisch an der Grundschule ohne Spezialisierung unterrichten, sind verpflichtet das von der Pädagogischen Abteilung geplante Fortbildungsangebot zu nutzen. Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin.
Aufgaben der Schulführungskraft
- Ernennung Tutor oder Tutorin,
- Vereinbarung Ziele berufliche Entwicklung mit Lehrpersonen,
- Bewertung Probezeit nach 90 Tagen und am Ende des Schuljahres oder bei Vertragsende,
- Dienstbewertung.
Mehr zum Thema: Englischunterricht - Grundschule ohne Spezialisierung zum Herunterladen.
Lesen Sie dazu Art. 18 Beschluss LR vom 21.05.2024, Nr. 373.
Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung
Ausgangssituation: Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung
- befristeter Arbeitsvertrag von mind. 50 % und 180 Tage als Integrationslehrperson,
- unbefristeter Arbeitsvertrag in der Rolle als Integrationslehrperson;
Aufgaben der Lehrperson
Fortbildungen von mindestens 25 Stunden pro Jahr:
- Jahr 1: Fortbildung organisiert von der Pädagogischen Abteilung (Verpflichtung über 4 Schuljahre, auch mit Unterbrechung);
- Jahre 2 bis 4: Fortbildungen wird mit der Schulführungskraft vereinbart (nach Kriterien des Referats Inklusion);
Aufgaben der Schulführungskraft
- Jahr 1: Anmeldung zu den Fortbildungen im 1. Jahr,
- Jahre 2 bis 4: Absprache Fortbildung (25 Stunden) mit der betreffenden Lehrperson;
- Absprache zur Fortbildung mit der Lehrperson, das erste Jahr wird im Referat Inklusion der Pädagogischen Abteilung dokumentiert;
Mehr zum Thema: Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung zum Herunterladen.
Laden Sie hier die Beschlüsse zu den Integrationslehrpersonen ohne Spezialisierung herunter (weitere Infos finden Sie unter den Mitteilungen).
Berufseingangsphase
Ausgangssituation: Berufseingangsphase, die Lehrperson verfügt im 1. Unterrichtsjahr über gültigem Studientitel oder gültiger Lehrbefähigung;
- befristetet Arbeitsvertrag,
- von mindestens 30. September bis 30. April,
- über mindestens 7 (GS) bzw. 6 (MS/OS) W- h.
Aufgaben der Lehrperson
- Laden Sie hier die Mitteilungen zu den Berufsbegleitenden Verpflichtungen herunter.
- Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin,
- es erfolgt die Dokumentation der beruflichen Entwicklung,
- sowie eine Unterrichtshospitationen (Hospitationspass zum Herunterladen).
Aufgaben der Schulführungskraft
- Direktberufung: Überprüfung Studientitel,
- Überprüfung Bildungsguthaben (siehe Rundschreiben),
- Ernennung Tutor oder Tutorin,
- Unterrichtshospitationen,
- Bewertung Probezeit (hier finden Sie die Formulare dazu).
Berufsbegleitende Maßnahmen in der Berufseingangsphase für Lehrpersonen im Schuljahr 2025/2026:
Infoblatt zur Berufseingangsphase der Grundschule 2025/2026
Infoblatt zur Berufseingangsphase der Mittel- und Oberschule 2025/2026
Laden Sie hier die Beschlüsse zur Berufseingangsphase herunter.
Lehrpersonen im lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang
Ausgangssituation: Lehrpersonen im lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang (Primar- und Sekundarstufe);
Aufgaben der Lehrperson
Siehe jeweiliges Vademecum:
- Vademecum Sekundarstufe allgemein;
- Vademecum Sekundarstufe Instrumental;
- Vademecum Sekundarstufe integriert;
- Vademecum Primarstufe.
Aufgaben der Schulführungskraft
- Abstimmung Stundenplan,
- Kenntnisnahme Bildungsguthaben bei zeitgleicher Absolvierung der Berufseingangsphase,
- Zusammenarbeit mit Mentoren und Mentorinnen,
- Mitglied der Kommission für das Abschlusskolloquium.
Mehr zum Thema Primarstufe und Sekundarstufe zum Herunterladen.
Laden Sie hier die Beschlüsse zur Lehrbefähigung herunter.
Berufsbildungs- und Probejahr
Ausgangssituation: Berufsbildungs- und Probejahr: Lehrperson mit gültiger Lehrbefähigung
- unbefristeter Arbeitsvertrag mit wenigstens 5,40 bzw. 6,60 Wochenstunden,
- erste unbefristete Aufnahme oder
- Übertritt in anderen Stellenplan oder in anderes Berufsbild.
Aufgaben der Lehrperson
- Berufsbegleitende Verpflichtungen,
- Zusammenarbeit mit Tutor oder Tutorin,
- Führen des Portfolios der beruflichen Entwicklung,
- Unterrichtshospitationen.
Aufgaben der Schulführungskraft
- Überprüfung Bildungsguthaben (Berufseingangsphase und andere Ausbildungslehrgänge),
- Ernennung Tutor oder Tutorin,
- Unterrichtshospitationen,
- Bewertung des Probejahres.
Mehr zum Thema Berufsbildungs- und Probejahr zum Herunterladen.
Laden Sie hier die Beschlüsse zum Berufsbildungs- und Probejahr herunter.