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Wiederaufnahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis

Wiederaufnahme in den Dienst an Schulen staatlicher Art

Für Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen (staatlicher Art)

Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen, welche eine Stammrolle erhalten und diese in der Folge gekündigt haben, können innerhalb 15. Jänner eines jeden Jahres bei der Abteilung Bildungsverwaltung um Wiederaufnahme in den Dienst ansuchen.

Rechtsquellen:

Nähere Informationen zur Wiederaufnahme finden Sie im Rundschreiben Nr. 38 vom 12.11.2024

Laden Sie hier die Gesuchsvorlage Ansuchen Wiederaufnahme herunter.


Die Abteilung Bildungsverwaltung gewährt die Wiederaufnahme in den Dienst im Ausmaß von zehn Prozent der Stellen im jeweiligen Stellenplan oder in der jeweiligen Wettbewerbsklasse, die im entsprechenden Jahr für die unbefristete Aufnahme auf Stellen im rechtlichen Stellenplan oder im Landeszusatzstellenplan zur Verfügung stehen.

Sonderregelung bei Wiederaufnahme in Wettbewerbsklassen mit einer geringen Stellenanzahl: Ansuchen für Wettbewerbsklassen mit einer geringen Stellenanzahl werden dennoch dem Personalrat zur Begutachtung unterbreitet. Bei einem positiven Gutachten erhält die Lehrperson – sofern sie drei Jahre in Folge um Wiederaufnahme ansucht – die Wiederaufnahme.

Weitere Vorgangsweise:
Das Amt für Schulverwaltung holt eine Stellungnahme jener Schulführungskraft ein, an deren Schule die Lehrperson vor ihrem Dienstaustritt gearbeitet hat.
Im Anschluss wird eine Sitzung des Personalrates einberufen, damit dieser sein Gutachten abgibt, wobei den Mitgliedern des Personalrates mit der Einladung zur Sitzung das Ansuchen der Lehrperson sowie die Stellungnahme der Schulführungskraft übermittelt wird.
Wird dem Ansuchen stattgegeben, kann die betreffende Person kurz vor Beginn der Stellenwahlen für das folgende Schuljahr aus dem Stellenverzeichnis eine Stelle wählen, welche im ersten Schuljahr der Wiederaufnahme den provisorischen Dienstsitz darstellt. Die Zuweisung des Dienstsitzes im darauffolgenden Schuljahr und die Zuweisung des definitiven Dienstsitzes erfolgen im Zuge der Mobilitätsmaßnahmen (provisorische Zuweisungen und Versetzungen).
 
Seit dem Schuljahr 2024/2025 muss die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr im Falle einer Wiederaufnahme nicht mehr ableisten, sofern sie dieses bei der Aufnahme in den unbefristeten Dienst (Stammrolle) positiv absolviert hat.

Die Lehrperson nimmt bei der Wiederaufnahme jene rechtliche und wirtschaftliche Stellung ein, die sie beim Ausscheiden aus dem Dienst innehatte.


Wer darf nicht um Wiederaufnahme ansuchen bzw. wann ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen?: Sollten Disziplinarstrafen oder andere Gründe, die eine Wiederaufnahme in den Dienst ausschließen, vorliegen, so wird das Ansuchen um Wiederaufnahme abgelehnt.


Für weitere Infos kontaktieren Sie uns bitte:

Amt für Schulverwaltung

Sieglinde Mayr

Amba-Alagi-Straße 19
39100 Bozen

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