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FAQ

In der Unterstufe sind jährlich mindestens 34 Wochenstunden vorgesehen, in der Oberschule im 1. Biennium mindestens 28 Stunden zu 60 Minuten. Im 2. Biennium und in der 5. Klasse sind gemeinsam mit dem fächerübergreifenden Lernbereich Bildungswege Übergreifende Kompetenzen und Orientierung jährlich mindestens 56 Stunden zu 60 Minuten vorgesehen. Die beiden fächerübergreifenden Lernbereiche sollten vom zeitlichen Ausmaß her ungefähr gleich gewichtet werden.

  • Datum: 20.09.2023

Die Schuljahre 2020/21 und 2021/22 gelten als Übergangsphase. Somit sollte spätestens ab dem Schuljahr 2022/23 ein definitives Schulcurriculum für die fächerübergreifenden Lernbereiche vorliegen, im Dreijahresplan verankert und veröffentlicht sein.

  • Datum: 20.09.2023

Für alle Schul- und Klassenstufen soll festgelegt werden, an welchen kompetenzorientierten Bildungszielen gearbeitet wird, welche Themen und Inhalte dafür vorgesehen werden und welche Zeitgefäße dafür genutzt werden bzw. welches Unterrichtsfach dafür zuständig ist. Dabei bietet es sich für die einzelnen Schulen an, das, was in diesem Bereich in den vergangenen Jahren umgesetzt wurde und sich bewährt hat, beizubehalten und sukzessive mit dem zu ergänzen, was in den neuen Rahmenrichtlinien vorgesehen ist.

  • Datum: 20.09.2023

Der Umfang wird im Dreijahresplan des Bildungsangebotes festgelegt, wobei das vorgesehene Mindestkontingent zu beachten ist. Es liegt in der Autonomie der Schule, die Bereiche für die 4. und 5. Klassen auszuwählen. Dabei sollten vorzugsweise jene Thematiken gewählt werden, welche sich v.a. bei der Staatlichen Abschlussprüfung fächerübergreifend gut verbinden lassen.

  • Datum: 20.09.2023

Nein. Da die Rahmenrichtlinien für die einzelnen Fächer nicht abgeändert wurden, müssen auch die Fachcurricula auf Schulebene nicht abgeändert werden. Allerdings kann durch deren Sichtung auch festgelegt werden, welche Fächer für die Bereiche/Inhalte und kompetenzorientierten Bildungsziele des fächerübergreifenden Lernbereichs verantwortlich sind.

  • Datum: 20.09.2023

Die Vorgehensweise bei der Dokumentation muss auf Schulebene vereinbart werden. In der Regel erfolgt diese im (digitalen) Register, wobei die Inhalte getrennt von den jeweiligen Fachinhalten angeführt werden, damit eine Nachvollziehbarkeit gegeben ist.

  • Datum: 20.09.2023

Im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung geht es neben Fachinhalten besonders um Haltungen und gelebten Alltag, wofür die Schule ein wichtiges Lern- und Übungsfeld ist. Es geht darum, dass die Schule die Kinder und Jugendlichen dabei unterstützt, jene Kompetenzen zu erwerben, die sie brauchen, um ihr Leben gelingend zu gestalten. Gelebte Praxis an der Schule ist nicht quantifizierbar und wird daher für die Berechnung des Mindeststundenkontingents nicht berücksichtigt.

  • Datum: 20.09.2023

Ja, die Bewertungen sind getrennt auszuweisen, die Vorgehensweise dabei ist auf Schulebene zu klären. Das Zustandekommen der Bewertung – sei es die eigene Ziffernnote als auch der Anteil an der Fachbewertung – muss nachvollziehbar sein.

  • Datum: 20.09.2023

Unter Berücksichtigung der kompetenzorientierten Bildungsziele kann die Bewertung bei derselben Leistungserhebung unter zwei Aspekten erfolgen: a) aus der Optik des Faches und b) aus der Optik der Gesellschaftlichen Bildung. Es können daher beispielsweise auch zwei unterschiedliche Bewertungen bzw. gleiche Bewertungen vergeben werden, je nachdem, auf welche Kompetenzziele sich die Bewertung bezieht.

  • Datum: 20.09.2023

Die Bewertung kann sowohl in der Grund- als auch in der Mittelschule in die Fachbewertungen einfließen. Alternativ dazu kann die Bewertung auch getrennt von den Fachbewertungen erfolgen:

  • in der Grundschule in beschreibender Form oder mit Angabe der erreichten Niveaustufe
  • in der Mittelschule mit einer Ziffernnote oder mit Angabe der erreichten Niveaustufe. 
  • In der Oberschule erfolgt die Bewertung mit einer Ziffernnote und kann im 1. Biennium getrennt erfolgen oder in die Fachbewertungen einfließen. Im 2. Biennium und in der 5. Klasse muss die Bewertung getrennt erfolgen; sie wird bei der Berechnung des Schulguthabens berücksichtigt.

Immer dann, wenn die Bewertung in die Fachbewertungen einfließt, muss dies in Analogie zum Schulcurriculum erfolgen, wo festgelegt ist, an welchen Kompetenzzielen in den einzelnen Unterrichtsfächern gearbeitet wird.

  • Datum: 20.09.2023

Nein. Der fächerübergreifende Lernbereich Gesellschaftliche Bildung kann entweder als gesamter Bereich eigens bewertet werden, oder dessen Bewertung fließt in die Fachbewertungen ein. Wenn die Bewertung in die Fachbewertungen einfließt, muss dies in Analogie zum Schulcurriculum erfolgen, wo festgelegt ist, an welchen Kompetenzzielen in den einzelnen Unterrichtsfächern gearbeitet wird.

  • Datum: 20.09.2023

Die Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereichs kann in allen Klassenstufen periodisch oder am Jahresende erfolgen (siehe Beschluss zur Bewertung Oberschule, Art. 8, Absätze 3 und 4.).

  • Datum: 20.09.2023

Bei einer getrennten Bewertung scheint im Zeugnis eine eigene Note auf. Für die Oberschulen wird der Zeugnisvordruck abgeändert, weil aufgrund des Beschlusses vom 07.04.2020, Nr. 244 die Übergreifenden Kompetenzen laut Bildungsprofil in die Gesellschaftliche Bildung integriert wurden und daher keine getrennte Bewertung mehr vorgesehen ist.

  • Datum: 20.09.2023

Falls die Bewertung in die jeweiligen Fachbewertungen einfließt, ist die entsprechende Lehrperson dafür verantwortlich. Falls die Bewertung getrennt erfolgt, ist der gesamte Klassenrat dafür verantwortlich, wobei die/der Koordinator*in auf Klassenebene den Vorschlag für die Bewertung koordiniert.

  • Datum: 20.09.2023

Die Gesellschaftliche Bildung ist ein fächerübergreifender Lernbereich und ersetzt den bisher vorgesehenen Bereich „Politische Bildung und Bürgerkunde“. Die behandelten Themen werden im Bericht des Klassenrates ausführlich dargelegt. Auf dieser Grundlage wird das mündliche Prüfungsgespräch geführt. Es ist kein eigenes Kommissionsmitglied für diesen Bereich vorgesehen. Weitere Details werden im Rahmen der Prüfungsordnung veröffentlicht.

  • Datum: 20.09.2023

Veranstaltungen, die inhaltlich sowohl dem Bereich Gesellschaftliche Bildung als auch den Übergreifenden Kompetenzen zugeordnet werden können, können auch für beide Bereiche berücksichtigt werden, allerdings können sie für das Gesamtstundenkontingent nicht doppelt gezählt werden.

  • Datum: 20.09.2023

Im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung geht es einerseits um Inhalte und Themen, die klar definiert und abgegrenzt werden können, andererseits um Haltungen und den gelebten Alltag. Während das Erreichen jener Bildungsziele, die sich auf Ersteres beziehen, relativ leicht überprüft und bewertet werden kann, ist eine Bewertung von Haltungen und des gelebten Alltags schwierig und auch problematisch, ganz besonders dann, wenn die Bewertung mit Ziffernnoten erfolgt. Beobachtungen zum Verhalten im Alltag und zu Haltungen können als formative Bewertungselemente einfließen; insbesondere aber bieten diese die Möglichkeit bzw. schaffen Gelegenheiten, mit den Schüler*innen in den Austausch zu treten und Verhaltensweisen zu reflektieren.

  • Datum: 20.09.2023

Ja, alle in den Rahmenrichtlinien für den fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung angeführten kompetenzorientierten Bildungsziele sind verbindlich. Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien erarbeitet das Lehrerkollegium das Schulcurriculum für die jeweilige Schule. Im Schulcurriculum wird für jede Klassenstufe festgelegt, welche kompetenzorientierten Bildungsziele angestrebt werden, an welchen Themen/Inhalten gearbeitet wird und in welchen Bildungs- und Unterrichtstätigkeiten bzw. Unterrichtsfächern die vorgeschriebenen Jahresstunden vorgesehen sind. Es muss gewährleistet sein, dass bis zum Abschluss der jeweiligen Schulstufe am Erreichen aller für diese Schulstufe vorgesehen Bildungsziele gearbeitet wird. Es ist dabei nicht zwingend notwendig, dass jeder Bereich in jeder Klassenstufe vorgesehen wird.

  • Datum: 20.09.2023

Teile des Lernbereiches Gesellschaftliche Bildung können im Religionsunterricht behandelt werden. Schüler*innen, die auf den Religionsunterricht verzichten, können rechtlich nicht dazu verpflichtet werden, am Religionsunterricht teilzunehmen, wenn Inhalte aus dem fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung behandelt werden. Daher sollte die Schule bei der Erstellung des Schulcurriculums für Gesellschaftliche Bildung und bei der entsprechenden Zuweisung der Inhalte/Bildungsziele an die Fächer sicherstellen, dass jene Bereiche, die dem Fach Religion zugewiesen werden, auch in einem weiteren Fach vorgesehen werden. Dafür sollte das Mindestkontingent von 34 Wochenstunden pro Schuljahr erhöht werden. 

In der Oberschule kann der Bereich Gesellschaftliche Bildung im Rahmen des Fächerübergreifenden Lernens vorgesehen werden. Somit könnte die Lehrperson für Religion eingebunden werden. Da diese für die Schüler*innen, die auf den Religionsunterricht verzichten, nicht an den Bewertungskonferenzen teilnimmt, wäre sie verpflichtet, Beobachtungs- und Bewertungselemente und einen Bewertungsvorschlag rechtzeitig an die/den Vorsitzende*n des Klassenrates zu übermitteln. Auch ein Projekt, an dem sich auch die Lehrperson für Religion beteiligt, könnte Teilbereiche der Gesellschaftlichen Bildung vorsehen. Für die Bewertung des Projekts sollte dann eine gemeinsame Bewertung vorgesehen werden.

  • Datum: 20.09.2023

Wenn die Gesellschaftliche Bildung im Rahmen der Stunden für die fächerübergreifenden Lernangebote angeboten wird, kommt, wie im Rundschreiben 41/2020 beschrieben, der Artikel 8, Absatz 3 oder 4 zur Anwendung und es erfolgt somit eine Bewertung, die versetzungsrelevant ist.

  • Datum: 20.09.2023

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