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Bewertung an der Oberschule

Lesen Sie hier die häufig gestellten Fragen zur Bewertung an der Oberschule

Oberschule: Bewertung

Der Begriff »Bildungsguthaben« kommt in den neuen Bestimmungen zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule nicht mehr vor. Trotzdem kann der zuständige Klassenrat, bisher als Bildungsguthaben gewertete Nachweise bei der Zuweisung des Schulguthabens weiterhin berücksichtigen. Dabei darf die aufgrund des Notendurchschnittes zur Verfügung stehende Bandbreite der Punkte für das Schulguthaben jedoch keinesfalls überschritten werden. Jede Schule sollte entsprechende Kriterien zur Zuweisung des Schulguthabens im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankern. Es steht der Schule frei, selbst einen Termin für die Abgabe eventueller Bildungsguthaben festzusetzen.

Stand: 6.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Eine »weiß abgegebene« schriftliche Lernzielkontrolle soll nicht mit einer negativen Note bewertet werden, sondern getrennt im Register vermerkt werden. Gleichzeitig soll in den Bewertungskriterien der Schule festgelegt werden, wie sich solche Vermerke auf die Schlussbewertung auswirken. Es könnte beispielsweise festgelegt werden, dass eine »weiß abgegebene« schriftliche Arbeit bei der Schlussbewertung als schwerwiegend negativ bewertete Arbeit berücksichtigt wird.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Die Note des ersten Semesters muss bei der Schlussbewertung berücksichtigt werden, wobei deren Gewichtung in den Bewertungskriterien der Schule enthalten sein soll. Wurden die Lernrückstände aus dem 1. Semester aufgeholt, ist die negative Bewertung des ersten Semesters nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand: 5.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Die Bewertung der Aufholmaßnahmen wird nicht als Note des zweiten Semesters gewertet, sie wird jedoch bei der Schlussbewertung als eigenes Bewertungselement berücksichtigt.
Sollte die Überprüfung zum Aufholen der Lernrückstände des 1. Semesters nicht getrennt erfolgen, sondern im Zuge von regulären Lernzielkontrollen des 2. Semesters (kann v.a. bei aufbauenden Fächern sinnvoll sein) zählt die entsprechende Note als reguläre Note des 2. Semesters. Eine positive Bewertung der Aufholüberprüfungen ersetzt jedenfalls die negative Bewertung des 1. Semesters und wird entsprechend bei der Schlussbewertung berücksichtigt.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Dies ist grundsätzlich möglich, sofern die Mängel laut Lehrpersonen nicht aufgeholt werden können und ein positives Absolvieren der nächsten Klassenstufe nicht machbar erscheint. Allerdings muss es sich um sehr schwerwiegende Mängel handeln und es ist immer die Gesamtsituation zu berücksichtigen (Bewertungen in den anderen Fächern, Aufholmaßnahmen, Lernentwicklung, Mitarbeit usw.). Auf jeden Fall muss eine derartige Nichtversetzung sehr gut und ausführlich begründet werden und sollte eine Ausnahmesituation darstellen.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Dies ist nicht als Leistungsnote einzutragen, sondern kann bei der Bewertung der Mitarbeit berücksichtigt werden, sofern dies aus des Bewertungskriterien hervorgeht. Es kann auch eine ähnliche Vorgangsweise wie bei »weiß abgegebenen« Leistungskontrollen angewandt werden (siehe Frage Nr. 13).

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Es wird vorausgeschickt, dass ausschließlich Mitglieder des Klassenrates einen Schüler oder eine Schülerin bewerten können. Hierzu wird angemerkt, dass alle Lehrpersonen eines Teams nur dann Teil des Klassenrates sind, wenn der Teamunterricht in den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehen ist. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, sind die betreffenden Lehrpersonen vollwertiges Mitglied des Klassenrates mit Stimmrecht. Sollte es sich beim Teamunterricht lediglich um eine schulinterne Maßnahme handeln, bleibt immer eine Lehrperson des Teams Hauptlehrperson für das betreffende Fach und einziges Mitglied des Klassenrates. Diese Lehrperson kann sich natürlich Bewertungsvorschläge von den anderen Teammitgliedern einholen und sich diese zu eigen machen. Bei den Klassenratssitzungen darf allerdings nur sie anwesend sein und hat ein alleiniges Stimmrecht.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Hierbei müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden:
- wurde die Note bereits im Register eingetragen, so ist keine Annullierung mehr möglich;
- wurde die Note noch nicht eingetragen, kann die Lehrperson evtl. auf eine Bewertung der Lernzielkontrolle verzichten, wobei dies jedoch gut begründet werden sollte und nur in absoluten Ausnahmesituationen angewandt werden darf.


Datum: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Die Mitarbeit kann als eigene Note eingetragen werden, sofern Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden: Im Sinne des Prinzips der Transparenz müssen die Bewertungskriterien für das Zustandekommen der Mitarbeitsnote für die Schülerinnen und Schüler klar sein und mitgeteilt werden. Außerdem muss die Gewichtung der Mitarbeitsnote transparent und angemessen sein.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Noten können unterschiedlich gewichtet werden; die Gewichtung der einzelnen Noten muss aber in den Bewertungskriterien und in den Fachcurricula enthalten sein. Andernfalls ist jede Note als gleichwertig zu betrachten.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Hierzu ist keine Anzahl festgelegt: Es gilt stets die Gesamtsituation der Schülerin bzw. des Schülers zu betrachten und zu bewerten, wie schwerwiegend die Mängel sind, die sie/er aufweisen. Gegebenenfalls kann die Schule hierzu Kriterien festlegen, wobei jedoch eine rigide Festlegung nach Anzahl der Fächer vermieden werden sollte. Zu berücksichtigen sind jedenfalls auch Art und Umfang der betreffenden Fächer (z.B. aufbauender Charakter des Faches, Wochenstunden).

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Artikel 3 Absatz 8 der Schüler- und Schülerinnencharta (Beschluss der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523) sieht vor, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer dies wird im Voraus zwischen Schülerinnen/Schülern und Lehrpersonen vereinbart. Das bedeutet, dass Lernzielkontrollen nach unterrichtsfreien Tagen durchgeführt werden können, sofern ein formalisiertes Einvernehmen vorliegt. Es wird empfohlen, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu Jahresbeginn von den im Klassenrat gewählten Schülervertreterinnen bzw. Schülervertretern unterzeichnet wird.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung des 1. Semesters »nicht klassifiziert« erhalten, müssen die Unterrichtsinhalte des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters nachholen. Die Vorgangsweise ist analog zu jenen Schülern und Schülerinnen, die im 1. Semester negativ bewertet werden.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Da im Falle einer Nachprüfung die Schlussbewertung im betreffenden Fach ausgesetzt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, kommt die Bewertung der Nachprüfung in diesen Fällen als zusätzliches, allerdings wesentliches Bewertungselement zu den übrigen, im Laufe des Schuljahres erhobenen Bewertungen hinzu. Dies bedeutet, dass bei der Schlussbewertungskonferenz Ende August immer die Gesamtsituation des Schülers/der Schülerin zu bewerten ist und insbesondere, wie gut es ihm/ihr gelungen ist, die Mitte Juni festgestellten Lernrückstände aufzuholen. Die Schlussbewertung entspricht somit in diesen Fällen nicht automatisch der Bewertung der Nachholprüfung, sondern kann auch von dieser geringfügig abweichen, da es sich um eine Schlussbewertung des gesamten Schuljahres handelt.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Nein. Das Ergebnis des arithmetischen Mittels kann lediglich als Ausgangspunkt für die Bewertung in den Zeugnissen herangezogen werden. Die Schlussbewertung muss immer die Gesamtsituation des Schülers/der Schülerin berücksichtigen, also auch Aspekte wie Mitarbeit, Interesse, Lernentwicklung, individuelle Lernfortschritte usw. Auf jeden Fall muss das Zustandekommen der Endbewertung für den Schüler/die Schülerin transparent und nachvollziehbar sein.

Stand: 4.3.2020

  • Datum: 13.02.2024

Rechtliche Grundlagen der Bewertung an den Oberschulen

Für die Bewertung an den Oberschulen sind die Beschlüsse der Landesregierung  vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798 (externer Link) und vom 4. Juli 2011, Nr. 1020 (externer Link) relevant.

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